Die neue Gefahrstoffverordnung tritt am 1. Dezember in Kraft!
Ende September hat der Bundesrat der Novellierung der Gefahrstoffverordnung zugestimmt. Die neue Fassung soll noch im November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und wird damit voraussichtlich zum 1. Dezember in Kraft treten. Erforderlich wurde die aktuelle Überarbeitung aufgrund Neuerungen im EU-Binnemarktrecht, insbesondere durch die REACH- und die CLP-Verordnung.
Was sind die wesentlichsten Änderungen?
- Besonders auffallend ist, dass der Begriff „Schutzstufe“ wegfällt. Die Schutzstufe ergab sich bisher aus der Kennzeichnung eines Gefahrstoffes sowie seiner Einstufung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend (CRM-Stoffe).
- Auch von dem erst 2005 eingeführten vierstufigen Schutzstufenkonzept müssen wir uns verabschieden. Eine Abstufung bleibt erhalten, wird jedoch – und das ist entscheidend – stärker an die Gefährdungsbeurteilung gebunden.
- Der Totenkopf als Gefahrensymbol wird künftig nur noch für akut toxische Stoffe oder Gemische verwendet wird, nicht mehr wie bisher auch für krebserzeugende Substanzen. CRM-Stoffe und CRM-Verdachtsstoffe werden nun mit dem neuen Korpussymbol (Oberkörper plus Sternform) gekennzeichnet.
Größerer Entscheidungsspielraum = Mehr Eigenverantwortung
In Praxis oder Betrieb wird künftig ein intensiveres Mitdenken gefordert. Die Entkopplung der Schutzmaßnahmen von der Kennzeichnung hat z.B. zur Folge, dass Sie Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Gefahrstoffverzeichnisse anpassen prüfen und anpassen sollten.
Für Betriebsärzte ist neu, dass sie nicht mehr pauschal als fachkundig für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gelten, sondern gemäß dem neuen Wortlaut nur noch fachkundig sein „können“.
Doch keine Angst, es wird nicht alles neu. Der Katalog der konkreten Schutzmaßnahmen bleibt im Wesentlichen bestehen, ebenso viele bewährte Grundsätze wie etwa schriftliche Betriebsanweisungen. Und weitgehend konform bleibt die Novellierung zum Technischen Regelwerk, so dass die TRGS – so weit das absehbar ist – unverändert anzuwenden sind.
Auch die aktuelle Neufassung ist übrigens nur eine Übergangslösung. Spätestens 2015 kommt bereits die nächste Novellierung, weil bis dann die Übergangsfristen der CLP-Vorschriften ablaufen.
In der Rubrik Downloads erhalten Sie den aktuellen Gesetzestext zur neuen Gefahrstoffverordnung.
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